Bei der Vermittlung von Mietimmobilien greift die seit 2015 geltende Courtage-Teilung für Makler. Dies bedeutet, dass derjenige, der den Makler beauftragt – meist der Vermieter – für die Maklerprovision aufkommt. Mieter müssen nur dann die Provision an den Makler zahlen, wenn sie diesem einen eigenständigen Suchauftrag erteilt haben und es zum Abschluss eines Mietvertrags kommt. Zudem darf der Makler für die vermittelte Wohnung nicht bereits zuvor einen Auftrag vom Vermieter erhalten haben.

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